Der Auszug

Vorbereitung der Übergabe

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen, müssen Sie abschließend eine Übergabe mit Ihrem Vermieter durchführen. Den Termin sollten Sie dem Vermieter vorschlagen. Zudem müssen Sie keine Terminvorschläge seitens des Vermieters akzeptieren, die vor dem Kündigungsstichtag liegen. Das Mietobjekt verlassen müssen Sie spätestens am Tag des Mietendes um 24.00 Uhr.

Wichtig ist, dass die Wohnung am Tag der Übergabe in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Wohnung besenrein übergeben wird. Hier reicht es aus, den groben Schmutz zu beseitigen. Es ist nicht nötig, die Fenster blitzblank zu wienern oder den Boden zu schrubben, bis er blinkt. Weiter müssen alle persönlichen Gegenstände aus der Wohnung entfernt sein. Dies gilt auch für etwaigen Müll, der durch den Umzug anfällt. Sollten hier noch Reste übrig bleiben, kann der Vermieter die Entsorgung in Rechnung stellen. Um weiter einen ordnungsgemäßen Zustand zu erreichen, müssen Sie etwaige Schäden oder grobe Mängel ausbessern. Diese Reparaturpflicht bezieht sich auf Mängel, die aufgrund von fahrlässigem Verhalten entstanden sind. Haben Sie bauliche Veränderungen vorgenommen oder eine Küche eingebaut, so sind auch diese Maßnahmen rückgängig zu machen. Eine Ausnahmen bildet immer das Einverständnis des Vermieters.

Tipp: Wenn es beim Umzug zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommt, kann der Rechtsweg nötig werden. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalts im Mietrecht (siehe Rechtsanwalt Mietrecht) ist in solchen Fällen ratsam.

Renovierung vor Auszug

Die Frage nach einer Renovierungspflicht stellen sich Mieter immer wieder. Dabei gilt aber ganz klar, dass eine Renovierung nur dann durchzuführen ist, wenn dies entweder im Mietvertrag vereinbart worden ist oder eine Notwendigkeit besteht. Klauseln im Mietvertrag, die Sie zu einer kompletten Renovierung verpflichten, sind übrigens nichtig. Sollten Mängel sichtbar sein, die nicht auf einer gewöhnlichen Nutzung beruhen oder sind gar Schäden entstanden, so haben Sie eine Renovierungspflicht. Sollten Sie Veränderungen im Anstrich vorgenommen haben, die sehr auffällig sind, so müssen Sie auf Verlangen des Vermieters einen neutralen Anstrich durchführen. Haben Sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen, so können Sie diese auch in dem gleichen Zustand wieder übergeben. Zum besseren Nachweis empfiehlt sich immer ein Übergabeprotokoll. Löcher in den Wänden durch Dübel oder Nägel sollten Sie allerdings in jedem Fall ausbessern.

Die Übergabe

Wenn der Termin für die Übergabe steht und Sie sich mit Ihrem Vermieter treffen, sollten Sie ein paar Dinge griffbereit halten.

Hierzu gehören:

  • eine Kamera
  • ein Blatt Papier und ein Stift
  • eine Aufstellung der aktuellen Zählerstände
  • alle bereitgestellten Schlüssel
  • ein Wohnungsübergabeprotokoll
  • eine zweite Person als Zeuge

Bei der Übergabe sollten Sie mit dem Vermieter zusammen die einzelnen Räume der Wohnung begehen und eventuelle Unstimmigkeiten oder Schäden festhalten. Dies bietet auch direkt Gelegenheit, über Lösungen zu sprechen.

Ausnahmefälle

Es kann durchaus passieren, dass nicht mehr alle Schlüssel vorhanden sind, die Sie bei Ihrem Einzug erhalten haben. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Vermieters, das Schloss oder auch die Schließanlage auszutauschen. Die Kosten kommen im Zweifel aus Sie als Mieter zu. Allerdings wird auch hier ein fahrlässiges Verhalten geprüft und die Wahrscheinlichkeit der Gefahr ermittelt, dass Dritte den Schlüssel nutzen.

Weiter kann es durchaus sein, dass Sie aufgrund bestimmter Umstände nicht selbst an der Übergabe beteiligt sein können. In diesem Fall können Sie eine andere Person bevollmächtigen, die Übergabe durchzuführen. Hier sollten Sie eine schriftliche Vollmacht aufsetzen, welche die genauen Rechte des Bevollmächtigen enthält.

Forderungen nach dem Auszug

Die Wohnungsübergabe ist offiziell zu dem Zeitpunkt erfolgt, indem der Vermieter alle Schlüssel überreicht bekommen hat. Zum Teil versuchen Vermieter im Nachgang noch Forderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Dies ist allerdings unter gewöhnlichen Umständen nicht möglich, da alle Mängel in dem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten worden sind. Anders sieht es hier aus, wenn es sich um eine bewusste Täuschung oder Vertuschung gehandelt hat und der Vermieter dadurch keine Kenntnis von den Mängeln erlangen konnte.

Der Einzug

Auch wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, sollten Sie gewisse Dinge beachten und am besten schriftlich festhalten. Daher wird empfohlen, auch hier ein Übergabeprotokoll anzufertigen. Alle Mängel, die Sie bereits bei Ihrem Einzug entdecken, sollten Sie hier auflisten. Ansonsten kann es passieren, dass der Vermieter Ihnen die Mängel bei Ihrem Auszug in Rechnung stellt, da Sie nicht nachweisen können, dass die Mängel schon vorgelegen haben. Es hilft zudem, Fotos von den Räumen zu machen. Genauer prüfen sollten Sie vor allem Fenster und Türen, Sanitäranlagen, Elektrogeräte, Böden und Wände. Auch sollten Sie die Wohnung auf Schimmelbefall hin prüfen, Verfärbungen oder weitere Beschädigungen. Das Protokoll sollte die aktuellen Zählerstände enthalten sowie die Anzahl der Schlüssel.

Ihre neue Wohnung können Sie spätestens mit Beginn des im Mietvertrag vereinbarten Datums beziehen. Zu diesem Zeitpunkt muss die Wohnung bezugsfertig sein. Sollte dies nicht der Fall sein und entstehen Ihnen hierdurch weitere Kosten, muss diese der Vermieter tragen. Bezugsfertig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Wohnung frei von jeglichen Gegenständen des Vormieters sein muss. Eine eventuelle Renovierung muss ebenfalls abgeschlossen sein.

Sollten Sie Mängel bei der Übergabe entdecken, ist es wichtig, die Wohnung nur unter Vorbehalt zu übernehmen.

Grundsätzlich ist es auch sinnvoll, eine Umzugsmitteilung zu veranlassen. Hierdurch werden alle wichtigen Stellen über Ihren Umzug und die Änderung Ihrer Anschrift informiert.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert