Schädlingsbefall ist nicht nur äußerst unangenehm, sondern kann zu einer echten Plage werden. Man sollte in einem solchen Fall auch schnell handeln, damit das Ungeziefer wieder verschwindet. Dabei ist nicht nur ein Kammerjäger zu rufen, sondern auch die Hausverwaltung in Kenntnis zu setzen. Aber trägt die Kosten für den Kammerjäger? Mieter oder Vermieter?

Erste Schritte bei Schädlingsbefall

Sobald etwas auffällt, sollte man schnell handeln, denn die Schädlinge können sich schnell in der Wohnung verteilen, Schaden anrichten und gesundheitliche Risiken hervorrufen. Der nächste Schritt ist, den Vermieter über den Befall zu informieren, das macht man am besten schriftlich. Dann sollte man alles dokumentieren und einen Bericht schreiben und Fotos von der Lage machen. Fotos und Bericht schickt man dann an den Vermieter. Als nächstes sollte man einen Termin vor Ort mit dem Vermieter vereinbaren, denn so können sich beide Seiten ein Bild von der Lage machen und gemeinsam die nächsten Schritte besprechen. Dann setzt man eine Frist, wann der Kammerjäger kommen soll. Meist sind es zwei Wochen. Abschließend erteilt man den Auftrag an den Kammerjäger, laut dem Mietrecht macht dies der Eigentümer der Immobilie. Grundsätzlich gilt nämlich: Schädlingsbefall kann einen Mangel an der Mietwohnung darstellen, egal um welche Art von Schädlingen es sich handelt. Einzelne Ameisen, Spinnen oder Motten sind noch kein Befall, doch ernster wird es bei Hygieneschädlingen wie Bettwanzen, Kakerlaken oder Schadnagern wie Mäusen oder Ratten. Das gilt auch für Marder am Dachboden.

Wer bekommt die Rechnung?

Handelt es sich bei der Schädlingsbekämpfung um einen einmaligen Notfall, trägt die Kosten der Vermieter. Die Ausnahme wäre, wenn der Vermieter schlüssig nachweisen kann, dass der Mieter den Schädlingsbefall zu verschulden hat. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten übernehmen. Ein Beispiel ist, wenn der Mieter sich nicht gewissenhaft um die Sauberkeit gekümmert hat oder den Hausmüll nicht regelmäßig entsorgt hat. Im Zweifelsfall muss ein Gericht darüber entscheiden. Wenn der Befall dem Vermieter gemeldet wurde und der Mieter keine offensichtliche Schuld trägt, dann hat er alle Richtlinien erfüllt. Sollte der Vermieter nicht aktiv gegen die Schädlinge vorgehen, kann der Mieter selbst einen Schädlingsbekämpfer zu rufen. Die Kosten dafür trägt dann trotzdem der Vermieter. Anders sieht es bei regelmäßigen Kosten für die Schädlingsbekämpfung aus. Darunter fallen beispielsweise präventive Maßnahmen wie die wiederkehrende Gebäudereinigung, die Wartung des Gebäudes oder das Auslegen von Rattenködern. Diese Kosten können unter die anfallenden Betriebskosten fallen und werden als Nebenkosten abgerechnet. Der Vermieter kann die Kosten dann an den Mieter abgeben.

Wer haftet im Schadenfall – Mieter oder Vermieter?

Als Mieter darf man es nicht versäumen, einen Schädlingsbefall dem Vermieter zu melden. Dieser muss umgehend nach der Entdeckung gemeldet werden. Wird das unterlassen, können zusätzliche Kosten auf den Mieter zukommen. Wird die Wohnung durch das Verhalten des Mieters unvermietbar oder übergangsweise unbewohnbar, muss der Schaden des Vermieters ersetzt werden. Andererseits muss der Vermieter auch Sorge tragen, dass alle notwendigen und präventive Maßnahmen in die Wege geleitet werden und so kein Ungeziefer hereinkommen kann. Beispiele wären undichte Türen oder Fenster oder Mauerritzen. Gibt es hier Mängel, ist der Vermieter dem Mieter gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Darunter fallen auch Schäden wie angenagte Möbel, mottenzerfressene Kleider oder verunreinigte Lebensmittel. Muss der Mieter wegen der Schädlingsbekämpfung vorübergehend die Wohnung verlassen, muss der Vermieter eine vorübergehende Unterkunft bereit stellen.

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